EuGH: Urteil stärkt Passagierrechte bei Reisen mit Anschlussflügen
Donnerstag, 8. März 2018
In seinem jüngsten Urteil zum Thema Fluggastrechte hat der Europäische Gerichtshof ganz im Sinne der Passagiere entschieden. Fluggesellschaften aus anderen europäischen Ländern dürfen in Deutschland verklagt werden, selbst wenn sie nur für eine Teilstrecke des Fluges verantwortlich waren.
Grundsätzlich steht Flugreisenden eine Entschädigung zu, wenn diese Ihr Ziel mit mindestens 3 Stunden Verspätung erreichen. Dies gilt auch, wenn bei einer Reise mit Umsteigeverbindung der erste Teilflug Verspätung hatte und deshalb der Anschlussflug verpasst wurde. Allerdings zeigen sich die Fluggesellschaften oftmals nicht besonders verbraucherfreundlich, wenn es um die Zahlung der Entschädigung geht. Häufig hilft nur ein Gang vor Gericht.
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Im Ausland sind Klagen schwieriger
Im konkreten Fall buchte der Passagier eine Reise von Ibiza nach Düsseldorf – mit Zwischenstopp in Mallorca. Der erste Flug, von Ibiza nach Mallorca, wurde allerdings nicht von Air Berlin, der Airline, bei der der Flug gebucht wurde, durchgeführt, sondern von der spanischen Partnerairline Air Nostrum. Dieser Flug verspätete sich, weshalb der Kläger seinen Anschlussflug verpasste und erst mit 13 Stunden Verspätung in Düsseldorf ankam. Daraufhin klagten der Fluggast gegen Air Nostrum, um die Entschädigung von 500 Euro durchzusetzen.
Die Richter des Amtsgerichts Düsseldorf sowie des Bundesgerichtshofs zweifelten jedoch an ihrer Zuständigkeit. Zu Unrecht, wie der EuGH nun entschied: Zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort ist der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke. Da die betreffende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat, kann Klage sowohl am Ort des Abflugs der ersten Teilstrecke, als auch am Ort des Zielflughafens auf der zweiten Teilstrecke erhoben werden.
Bis zu 600 Euro Entschädigung bei verpassten Anschlussflug:
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