Lufthansa verklagt No-Show Passagier
Freitag, 15. Februar 2019
Durch einen Trick können Fluggäste viel Geld sparen - Doch nun verklagt Lufthansa einen Passagier, weil dieser seinen Flug nicht angetreten hat.
Airline-Ticketpreise sind ein komplexes Feld. Findige Passagiere haben schon vor einiger Zeit herausgefunden, dass eine Reise mit Zwischenlandung günstiger als ein Direktflug sein kann. Ein Beispiel: Finanziell gesehen kann es lohnen, einen Flug in die USA von Stuttgart über Frankfurt zu buchen statt direkt in Frankfurt zu starten. Wohnt der Passagier aber nun in der Nähe von Frankfurt, würde eine vorherige Anreise nach Stuttgart aber wenig Sinn ergeben und so lassen viele Passagiere den ersten Reiseabschnitt einfach verfallen – sogenannten No-Show-Passagiere.
Um dem einen Riegel vorzuschieben, sind die Fluggesellschaften dazu übergegangen, in ihren Beförderungsbedingungen festzuschreiben, dass Flüge in der gebuchten Reihenfolge geflogen werden müssen. Wird dies nicht getan, müssen in der Regel beim Check-In hohe Extragebühren nachbezahlt werden – oder der Passagier darf nicht an Bord! Bisher betraf das vor allem Fluggäste, die den ersten Flug einer Reise haben verfallen lassen. Nun hat die Lufthansa, Deutschlands größte Airline, aber einen Passagier verklagt, der den letzten Reiseabschnitt nicht angetreten hat.
Lufthansa verlangt über 2.000 Euro Nachzahlung von No-Show-Passagier
In erstes Instanz wurde die Klage auf mehr als 2.100 Euro Nachzahlung vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte abgewiesen. Die Airline habe zwar grundsätzlich das Recht, nachträglich die höheren Ticketgebühren für die tatsächlich geflogene Strecke zu fordern, jedoch seien die AGB in diesem Punkt nicht transparent genug. Für den Kunden sei nicht ersichtlich, wie viel er bezahlen müsse, wenn er ein Flugsegment verfallen ließe.
Gegen das Urteil legte Lufthansa Revision ein. Reiserechtler gehen davon aus, das sich solche Klagen gegen Passagiere, die ihren Flug absichtlich verfallen lassen, in Zukunft häufen werden. Das soll andere Reisende abhalten, sich dieses Tricks zu bedienen. Denn im Gegensatz zu einem nicht angetreten Hinflug haben Fluggesellschaft beim Rückflug nicht die Möglichkeit, Druck durch das Verweigern des Boarding zu erzeugen.
Verbraucherschützer wollen gegen No-Show-Regelung vorgehen
Der europäische Verbraucherverband BEUC, ein Zusammenschluss unabhängiger Verbraucherorganisationen in der EU, hat den No-Show-Regeln der Fluggesellschaften bereits im Dezember den Kampf angesagt. Es sei „schlicht unfair“, den Flug zu verweigern, obwohl das Ticket bezahlt sei. Wenn unerwartet Änderungen in der Reiseplanung auftreten oder der Passagier einen besseren Weg findet, zu einem der Flughäfen zu kommen, sollten diese dafür nicht bestraft werden dürfen. Kritisiert wird auch, dass die Regelung bei den meisten Fluggesellschaften in den AGB „versteckt“ sei.
Nationale Verbraucherschutzorganisationen erhoben unter anderem in den Niederlanden und Griechenland Klage gegen entsprechende Regeln. In Deutschland sieht die Verbraucherschutzzentrale zum jetzigen Zeitpunkt keinen Grund tätig zu werden. Hintergrund: Hierzulande dürfen die Airlines nicht die komplette Reise verfallen lassen, wenn eine Teilstrecke nicht angetreten wird – sondern eben nur eine Zusatzgebühr, die jedoch leicht im vierstelligen Bereich liegen kann, erheben.
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